Dem Bundesgerichtsentscheid sei allerdings eine andere Situation zu Grunde gelegen. Die tiefere intern-schweizerische Belastung sei deshalb tiefer als die ordentliche, weil dadurch die schon erfolgte Besteuerung auf Gesellschaftsebene berücksichtigt werde. Dies unterscheide sich von der Situation einer privilegierten Holdingbesteuerung (Urteil Steuerrekursgericht Zürich, a.a.O., E. 2f). In der Folge bestätigte das Bundesgericht mit Urteil 2C_306/2017 vom 3. Juli 2019 diesen Entscheid des Zürcher Steuerrekursgerichts.