O., E. 3). Bei diesem Entscheid ist jedoch zu beachten, dass dieser nicht Art. 5 Abs. 4 PStAV (Fassung Jan. 2009 bis Dez. 2019), sondern nur Art. 12 PStAV (Fassung Jan. 2009 bis Dez. 2019) i.V.m. Art. 3 Abs. 2 PStAV (Fassung Jan. 2009 bis Dez. 2019) sowie die Besteuerung einer (damals) steuerlich privilegierten Holdinggesellschaft in der Schweiz betraf. Das Zürcher Steuerrekursgericht nahm des Weiteren auf den Entscheid 2C_750/2013 des Bundesgerichts Bezug und führte aus, dass in diesem die Kürzung der anrechenbaren ausländischen Steuern zu Recht für unzulässig erklärt worden sei. Dem Bundesgerichtsentscheid sei allerdings eine andere Situation zu Grunde gelegen.