zwei Drittel bei ausschliesslicher Besteuerung durch Kanton und Gemeinden einerseits und durch den Bund andererseits bei der Dividendenbesteuerung zulässig sei. Es bejahte die Zulässigkeit aus DBA-Sicht und begründete dies u.a. damit, dass durch eine Kürzung der ausländischen Steuern berücksichtigt werde, dass in der Schweiz auf der einen Steuerebene (Bund sowie Kanton und Gemeinde) eine nur teilweise Besteuerung und auf der anderen Steuerebene gar keine Steuerbelastung bestehe (Urteil Steuerrekursgericht des Kantons Zürich vom 31. Januar 2017 Nr. VS.2015.6 E. 2, insb. Bst. d). Ausserdem sei diese Regelung mit dem anwendbaren Abkommensrecht vereinbar (a.a.O., E. 3).