Sofern die steuerliche Belastung nicht anhand einer Freistellung von der Bemessungsgrundlage geschieht, sondern durch die Reduzierung des Steuersatzes, sollte dennoch in Analogie zur Teilbesteuerung die anrechnungsberechtigende und nicht rückforderbare ausländische Quellensteuer im Umfang der Steuersatzreduktion reduziert werden (zum Ganzen: Bericht ESTV vom 26. Mai 2008 betreffend Anhörung zu Verordnungsänderungen, Ziff. 2.3.2; siehe zudem Ausführungen Urteil Verwaltungsgericht Schwyz vom 17. Juni 2019 Nr. VGE II 2018 69 E. 2.5.7).