Der anrechenbare Betrag sollte auf denjenigen Anteil der nicht rückforderbaren ausländischen Quellensteuer begrenzt werden, der auf die Dividendenerträge entfällt, die in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden (dies folgt aus dem Grundsatz „subject to tax“). Sofern die steuerliche Belastung nicht anhand einer Freistellung von der Bemessungsgrundlage geschieht, sondern durch die Reduzierung des Steuersatzes, sollte dennoch in Analogie zur Teilbesteuerung die anrechnungsberechtigende und nicht rückforderbare ausländische Quellensteuer im Umfang der Steuersatzreduktion reduziert werden (zum Ganzen: Bericht ESTV vom 26. Mai 2008 betreffend Anhörung zu Verordnungsänderungen, Ziff.