3.3, einzusehen unter: admin.ch/ch/d/gg/pc/documents/1673/Bericht.pdf). Der anrechenbare Betrag sollte auf denjenigen Anteil der nicht rückforderbaren ausländischen Quellensteuer begrenzt werden, der auf die Dividendenerträge entfällt, die in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden (dies folgt aus dem Grundsatz „subject to tax“).