7.1.2 Entsprechend gilt für den vorliegenden Fall, dass die deutschen Dividendenerträge als vollständig besteuert zu erachten sind und daher ungeachtet des Wortlauts von Art. 5 Abs. 4 Satz 1 PStAV (Fassung Jan. 2009 bis Dez. 2019) keine vorgängige Kürzung der nicht rückforderbaren ausländischen Sockelsteuer zulässig ist. 7.2 Schliesslich ist die Bedeutung des Verweises von Art. 5 Abs. 4 Satz 4 PStAV (Fassung Jan. 2009 bis Dez. 2019) auf Art. 12 und 20 PStAV (Fassung Jan. 2009 bis Dez. 2019) zu Urteil A 2019 3 17