Dies setzt voraus, dass die anfallenden Quellensteuern (Verrechnungssteuern) vollständig rückforderbar sind, ansonsten erneut eine übermässige Besteuerung resultieren würde. Um eine Gleichbehandlung von ausländischen Dividendenerträgen zu erzielen, ist es deshalb nötig, die nicht rückforderbaren ausländischen Quellensteuern (Sockelsteuern) so weit wie möglich (nur begrenzt durch einen Maximalbetrag) an die Schweizer Steuern anzurechnen (zum Ganzen Urteil Verwaltungsgericht Schwyz vom 17. Juni 2019 Nr. VGE II 2018 69 E. 4.7).