Es gilt das Prinzip "keine inländische Anrechnung der ausländischen Steuer ohne inländische Steuer" (Urteile BGer 2C_750/2013 vom 9. Oktober 2014 E. 2.3.2; 2C_573/2016 vom 22. Mai 2017 E. 2.5). Wenn nun im Anrechnungsstaat eine Besteuerung stattfindet, und sei es auch nur in der Form einer Teilbesteuerung, so muss diesem Grundsatz gemäss auch eine (höchstens durch den Maximalbetrag begrenzte) Anrechnung der ausländischen Sockelsteuer stattfinden (zum Ganzen Urteil Verwaltungsgericht Schwyz vom 17. Juni 2019 Nr. VGE II 2018 69 E. 4.7).