Gemäss diesem kann die pauschale Steueranrechnung lediglich für im Ausland residual quellenbesteuerte Kapitalerträge beansprucht werden, die in der Schweiz den Einkommenssteuern des Bundes, der Kantone und der Gemeinden (auch tatsächlich) unterliegen. Andernfalls besteht von vornherein keine Doppelbesteuerung. Es gilt das Prinzip "keine inländische Anrechnung der ausländischen Steuer ohne inländische Steuer" (Urteile BGer 2C_750/2013 vom 9. Oktober 2014 E. 2.3.2; 2C_573/2016 vom 22. Mai 2017 E. 2.5).