der PStAV für die Methode der pauschalen Anrechnung entschieden hat, geht es nicht an, sich seitens der Behörden auf die anderen im relevanten DBA vorgesehenen Entlastungsmöglichkeiten zur Berücksichtigung der ausländischen Besteuerung zu berufen (zum Ganzen Urteil Verwaltungsgericht Schwyz vom 17. Juni 2019 Nr. VGE II 2018 69 E. 4.7). Weiter würde eine Abweichung auch dem in Art. 3 PStAV verankerten Subject-to-tax-Prinzip widersprechen. Gemäss diesem kann die pauschale Steueranrechnung lediglich für im Ausland residual quellenbesteuerte Kapitalerträge beansprucht werden, die in der Schweiz den Einkommenssteuern des Bundes, der Kantone und der Gemeinden (auch tatsächlich) unterliegen.