Im damaligen Verfahren hatte das Bundesgericht zu beurteilen, ob die nicht rückforderbare ausländische Quellensteuer (Sockelsteuer) für Dividenden einer in Deutschland domizilierten Gesellschaft, die im Kanton Zürich zu 50% (Kanton) bzw. 60% (Bund) besteuert worden waren, für die Zwecke von Art. 5 Abs. 4 PStAV (Fassung Jan. 2009 bis Dez. 2019) als voll- oder teilbesteuert galten. Das Gericht kam zum Schluss, dass die so besteuerten Dividendenerträge zwar gemäss Wortlaut der Bestimmung im Umfang von 50% bzw. 40% als nicht besteuert galten, dies aber dem anwendbaren Art. 23 [recte: 24] Abs. 2 Ziff. 2 DBA-Deutschland widerspreche, dem Vorrang zukomme (a.a.O., E. 3.3.6).