6.2 Entsprechend geht es vorliegend um die Frage, ob der Verweis in Art. 5 Abs. 4 PStAV (Fassung Jan. 2009 bis Dez. 2019) so zu verstehen ist, dass der Betrag der pauschalen Steueranrechnung um 1/3 bzw. 2/3 gekürzt wird. Dazu sind in den weiteren Erwägungen folgende Unterfragen zu beantworten: Gelten die vorliegend relevanten Dividendenbeträge als teilbesteuert i.S.v Art. 5 Abs. 4 PStAV (Fassung Jan. 2009 bis Dez. 2019) und ist die darauf entfallende, anrechenbare ausländische Quellensteuer vorab entsprechend zu kürzen (nachfolgend E. 7.1);