Ausserdem solle vermieden werden, dass durch unterschiedliche Entlastungsmethoden das Steuersubstrat der einen Steuerhoheit zu Gunsten einer anderen entzogen werde (Vernehmlassung, S. 3 f.). Zudem argumentiert die ESTV, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung der Teilbesteuerung der Maximalbeträge auf Ebene Bund und Kanton Rechnung zu tragen sei (Duplik ESTV, VG act. 14).