Vielmehr sei eine Anrechnung bis zum Maximalbetrag gemäss Art. 9 PStAV (Fassung Jan. 2009 bis Dez. 2019) möglich. Auch stehe die Auslegung von Art. 5 Abs. 4 PStAV (Fassung Jan. 2009 bis Dez. 2019) durch die Beschwerdegegnerin in Widerspruch zu bilateralem Abkommensrecht (Beschwerde, S. 3; Replik, S. 2 f.). Die Beschwerdegegnerin hingegen ist der Ansicht, die Anwendung von Art. 12 PStAV (Fassung Jan. 2009 bis Dez. 2019) setze keine fehlende Besteuerung auf Kantons- und Gemeindeebene voraus. Ausserdem solle vermieden werden, dass durch unterschiedliche Entlastungsmethoden das Steuersubstrat der einen Steuerhoheit zu Gunsten einer anderen entzogen werde (Vernehmlassung, S. 3 f.).