6.1 Vorliegend umstritten ist die Auslegung von Art. 5 Abs. 4 PStAV (Fassung Jan. 2009 bis Dez. 2019) und dessen Verweis auf Art. 12 und 20 PStAV (Fassung Jan. 2009 bis Dez. 2019). Die Beschwerdeführer vertreten die Meinung, der Verweis auf Art. 12 (und damit auch Art. 20 PStAV) sei nicht so zu verstehen, dass die anrechenbare ausländische Steuer auf 1/3 bzw. 2/3 der erhobenen Steuern begrenzt werde. Vielmehr sei eine Anrechnung bis zum Maximalbetrag gemäss Art. 9 PStAV (Fassung Jan. 2009 bis Dez. 2019) möglich.