5. Schliesslich relevant sind die Bestimmungen auf Bundes- und Kantonsebene zur innerstaatlichen Besteuerung von Dividenden. Für die Zwecke der direkten Bundessteuer steuerbar sind die Erträge aus beweglichem Vermögen, insbesondere Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Beteiligungen aller Art (Art. 20 Abs. 1 Bst. c DBG; jeweils Fassung in Kraft vom 1. Januar 2012 bis am 31. Dezember 2012).