PStAV [Fassung Jan. 2009 bis Dez. 2019]). In Fällen, in denen der Betrag der pauschalen Steueranrechnung für die verschiedenen Steuerhoheiten separat berechnet wird, tragen die jeweiligen Steuerhoheiten jeweils ausschliesslich den separat berechneten Teilbetrag (Urteil Verwaltungsgericht Schwyz vom 17. Juni 2019 Nr. VGE II 2018 69 E. 2.5.5).