Die pauschale Steueranrechnung kann lediglich für im Ausland residual (quellen- )besteuerte Kapitalerträge beansprucht werden, die in der Schweiz den Einkommenssteuern des Bundes, der Kantone und der Gemeinden (auch tatsächlich) unterliegen (Art. 3 Abs. 1 PStAV [Fassung Jan. 2009 bis Dez. 2019]). Andernfalls besteht von vornherein keine Doppelbesteuerung. Es gilt das Prinzip "keine inländische Anrechnung der ausländischen Steuer ohne inländische Steuer" (sog. "Subject to tax"-Klausel; zum Ganzen Urteile BGer 2C_750/2013 und 2C_796/2013 vom 9. Oktober 2014 E. 2.3.2 mit Hinweisen).