4.3 Nach Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 PStAV (nachfolgend jeweils die Fassung in Kraft vom 1. Januar 2009 bis am 31. Dezember 2019; siehe auch Übergangsbestimmung zur Änderung vom 13. November 2019, gemäss welcher die Änderung nur für Erträge gilt, die nach dem 31. Dezember 2019 fällig werden) können in der Schweiz ansässige natürliche und juristische Personen für die in Übereinstimmung mit einem DBA in einem Vertragsstaat erhobene begrenzte Steuer beantragen, dass ihnen auf den aus diesem Vertragsstaat stammenden Erträgnissen eine pauschale Steueranrechnung gewährt wird.