Des Weiteren weist das Schweizerische System der pauschalen Steueranrechnungen einige Eigenheiten auf, wozu unter anderem gehören: Die Steueranrechnung erfolgt für die von den drei Steuerhoheiten erhobenen Steuern gesamthaft; die Anrechnungsbeträge werden durch einen pauschalen Verteilungsschlüssel auf die drei Steuerhoheiten aufgeteilt; und bei nur teilweiser Besteuerung aufgrund des Verzichts der Besteuerung durch eine Steuerhoheit erfolgt eine pauschale Kürzung der anrechenbaren ausländischen Steuer (zum Ganzen Urteil Verwaltungsgericht Schwyz vom 17. Juni 2019 Nr. VGE II 2018 69 E. 2.4.2 und 2.4.3, je m.w.H.). Urteil A 2019 3 11