3. Vorliegend stammten die strittigen Dividendenzahlungen von einer in Deutschland domizilierten Gesellschaft und wurden dort auch besteuert. Nachfolgend sind die für den Fall massgebenden Bestimmungen des relevanten Abkommens vom 11. August 1971 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Vermögen (DBA-Deutschland, SR 0.672.913.62; jeweils Stand gültig vom 21. Dezember 2011 bis 27. Dezember 2016) aufgeführt: