2. Angefochten ist ein Einspracheentscheid der Rechtsmittelkommission der kantonalen Steuerverwaltung. Darin wies diese den Antrag der damaligen Einsprecher und aktuellen Beschwerdeführer ab, der Entscheid betreffend Rückerstattung der pauschalen Steueranrechnung sei aufzuheben und der Betrag der Rückerstattung sei auf Fr. 184'640.40 festzusetzen; in der Beschwerde wurde hingegen noch ein Rückerstattungsbetrag von Fr. 143‘513.08 beantragt. Der Streit dreht sich somit um die Handhabung bzw. um die binnenschweizerische Umsetzung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung. Urteil A 2019 3 8