1.4 Steuerbeschwerden, die sich auf Bundesrecht stützen, werden vom Verwaltungsgericht, unter Vorbehalt abweichender und ergänzender Vorschriften des Bundesrechts, wie kantonale Steuerstreitigkeiten behandelt (§ 75 Abs. 2 VRG). Gemäss solchen speziellen bundesrechtlichen Bestimmungen trifft die Rekurskommission die erforderlichen Untersuchungsmassnahmen (Art. 54 Abs. 2 VStG). Dabei trifft sie ihren Entscheid aufgrund des Untersuchungsergebnisses ohne Bindung an die gestellten Anträge (Art. 54 Abs. 5 VStG). Das Verwaltungsgericht kann den Einspracheentscheid in vollem Umfang überprüfen (§ 63 Abs. 3 i.V.m. § 75 VRG).