Bundessteuer als auch auf den bei den Kantons- und Gemeindesteuern anzurechnenden Betrag anfechten. Deshalb haben die Beschwerdeführer gegen die Veranlagung des Steueranrechnungsbetrags auf Ebene der direkten Bundessteuer und der Kantons- und Gemeindesteuern ein Rechtsmittel ergriffen und der Einspracheentscheid vom 12. Dezember 2018 ist weder in Bezug auf die Pauschalsteueranrechnung bei den direkten Bundessteuern noch in Bezug auf die Kantons- und Gemeindesteuern in Rechtskraft erwachsen. Die Beschwerde entspricht sodann den übrigen formellen Anforderungen, weshalb darauf einzutreten ist.