Wie sich weiter aus der Begründung in der Replik (VG act. 11, S. 2) und den Ausführungen aus der Beschwerde (VG act. 1, S. 3) entnehmen lässt, handelt es sich beim von den Beschwerdeführern geforderten, an die Schweizer Steuern pauschal anzurechnenden Betrag von Fr. 143'513.08 um den addierten Maximalbetrag der Schweizer direkten Bundessteuer sowie Kantons- und Gemeindesteuern entsprechend den Berechnungen auf S. 4 des angefochtenen Einspracheentscheids (BF act. 2). Daher ergibt eine Auslegung des Rechtsbegehrens der Beschwerdeführer, dass sie den Einspracheentscheid vom 12. Dezember 2018 sowohl in Bezug auf den bei der direkten