1.3 Fraglich ist zunächst, ob sich das ergriffene Rechtsmittel, wie von der Beschwerdegegnerin behauptet, nur gegen die Veranlagung des Steueranrechnungsbetrags auf Ebene der direkten Bundessteuer oder auch auf diejenige der Kantons- und Gemeindesteuern richtet. Aus dem Beschwerdeantrag ergibt sich nicht, dass der Einspracheentscheid nur betreffend die direkte Bundessteuer angefochten wird. Im Gegensteil solle der Einspracheentscheid aufgehoben und der Betrag der anrechenbaren ausländischen Steuern auf Fr. 143'513.08 festgesetzt werden (VG act. 1, Urteil A 2019 3 7