1.2 Die vorliegende Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 12. Dezember 2018 datiert vom 14. Januar 2019 (Postaufgabe gleichentags). Beim 12. und 13. Januar 2019 handelte es sich um einen Samstag und Sonntag. Weil es im anwendbaren Bundesrecht (VStG und PStAV) bezüglich des Endes einer Frist an einem Samstag oder Sonntag keine besondere Regelung gibt, sind vorliegend die kantonalen Vorschriften anwendbar (§ 75 Abs. 2 VRG). Gemäss § 10 Abs. 3 VRG endigt die Frist am nächsten Werktag, wenn der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein Feiertag ist.