54 Abs. 1 des Verrechnungssteuergesetzes vom 13. Oktober 1965 (VStG, SR 642.21) kann gegen Einspracheentscheide innert 30 Tagen nach der Eröffnung bei der kantonalen Rekurskommission schriftlich Beschwerde erhoben werden. Gemäss § 75 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 1. April 1976 (VGR, BGS 162.1) ist das Verwaltungsgericht die kantonale Rekursbehörde für Steuerstreitigkeiten nach Bundesrecht, für die dieses eine kantonale Rechtsmittelinstanz vorsieht.