1. 1.1 Strittig ist vorliegend ein Entscheid, welcher die kantonale Steuerverwaltung in Anwendung der bundesrätlichen Verordnung über die pauschale Steueranrechnung vom 22. August 1976 (PStAV, SR 672.201) getroffen hat. Gemäss Art. 18 PStAV unterliegen Entscheide über die pauschale Steueranrechnung den gleichen Rechtsmitteln wie die Entscheide über die Rückerstattung der eidgenössischen Verrechnungssteuer durch die Kantone. Gemäss Art. 54 Abs. 1 des Verrechnungssteuergesetzes vom 13. Oktober 1965 (VStG, SR 642.21) kann gegen Einspracheentscheide innert 30 Tagen nach der Eröffnung bei der kantonalen Rekurskommission schriftlich Beschwerde erhoben werden.