Hingegen habe das Bundesgericht bestätigt, dass der Teilbesteuerung für die Berechnung der Maximalbeträge auf Ebene Bund und Kanton Rechnung zu tragen sei. Daraus folge, dass die vorliegend streitbetroffene Kürzung gestützt auf Artikel 8 Absatz 2 PStAV und Artikel 12 Absatz 2 PStAV zu Recht erfolgt sei. I. Mit Schreiben vom 22. Mai 2019 stellte das Verwaltungsgericht den Parteien und Verfahrensbeteiligten die Dupliken je gegenseitig zur Kenntnisnahme zu. Daraufhin gingen beim Verwaltungsgericht keine weiteren sachbezüglichen Stellungnahmen mehr ein. Urteil A 2019 3 6 Das Verwaltungsgericht erwägt: