H. Am 20. Mai 2019 reichte die ESTV ihre Duplik ein und hielt an ihren Anträgen fest. Ergänzend führte sie aus, dass das Bundesgericht mit Entscheid 2C_750/2013 vom 9. Oktober 2014 einzig die Reduktion der maximal anrechenbaren ausländischen Quellensteuer im Sinne von Artikel 5 Absatz 4 PStAV als unzulässig qualifiziert habe. Es sei zum Schluss gekommen, dass teilbesteuerte Beteiligungserträge in vollem Umfang als besteuert gälten und deshalb eine Kürzung der anrechenbaren Residualsteuer unzulässig sei. Hingegen habe das Bundesgericht bestätigt, dass der Teilbesteuerung für die Berechnung der Maximalbeträge auf Ebene Bund und Kanton Rechnung zu tragen sei.