Soweit der Wortlaut von Art. 5 Abs. 4 PStAV die Fiktion aufstelle, teilbesteuerte Beteiligungserträge stellten nicht besteuerte Erträge dar, weswegen die pauschale Steueranrechnung ausgeschlossen sei, stehe dieser in unlösbarem Widerspruch zu bilateralem Abkommensrecht. Zusammenfassend erfolge keine Anwendung von Art. 5 Abs. 4 PStAV i.S. einer Kürzung (1/3 Bund und 2/3 Kanton) des Betrages der pauschalen Steueranrechnung. Folglich fänden vorliegend weder Art. 12 PStAV noch Art. 20 PStAV Anwendung. G. In ihrer Duplik vom 1. Mai 2019 hielt die Beschwerdegegnerin an ihren Anträgen fest und ihrer Begründung fest und machte keine neuen Ausführungen.