Hier anders zu urteilen, würde zu einer ungerechtfertigten internationalen rechtlichen Doppelbesteuerung führen, wenn dasselbe Substrat zunächst im Ausland (hier: Deutschland) besteuert werde und ein Anteil verbleibe, welcher in der Schweiz – ohne Rückerstattungsmöglichkeit – ebenfalls besteuert werde. Soweit der Wortlaut von Art. 5 Abs. 4 PStAV die Fiktion aufstelle, teilbesteuerte Beteiligungserträge stellten nicht besteuerte Erträge dar, weswegen die pauschale Steueranrechnung ausgeschlossen sei, stehe dieser in unlösbarem Widerspruch zu bilateralem Abkommensrecht.