Erträge, welche dem Teilbesteuerungs- oder dem Teilsatzverfahren unterlägen, qualifizierten sich für unilaterale Zwecke als besteuert, soweit eine Besteuerung erfolge (d.h. für den ungekürzten Teil, bzw. betragsmässig tiefer). Hier anders zu urteilen, würde zu einer ungerechtfertigten internationalen rechtlichen Doppelbesteuerung führen, wenn dasselbe Substrat zunächst im Ausland (hier: Deutschland) besteuert werde und ein Anteil verbleibe, welcher in der Schweiz – ohne Rückerstattungsmöglichkeit – ebenfalls besteuert werde.