Gemeindesteuern. Die unterschiedliche Berechnung des Rückforderungsbetrages infolge unterschiedlicher Entlastung der Dividende bei Bund (60%) und Kanton (50%) sei vorliegend unbestritten. Darin erschöpfe sich allerdings bereits die Anwendung von Art. 5 Abs. 4 PStAV. Erträge, welche dem Teilbesteuerungs- oder dem Teilsatzverfahren unterlägen, qualifizierten sich für unilaterale Zwecke als besteuert, soweit eine Besteuerung erfolge (d.h. für den ungekürzten Teil, bzw. betragsmässig tiefer).