F. Am 24. April 2019 liessen die Beschwerdeführer ihre Replik einreichen. Darin liessen sie u.a. zusammengefasst ausführen, dass sie mit der Beschwerde die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 12. Dezember 2018 und die Neufestsetzung des Betrages der anrechenbaren ausländischen Steuern auf Fr. 143‘513.08 (dies entspreche der maximalen Steuer auf Nettoerträgen bei Bund und Kanton gem. Berechnung auf S. 4 des Einspracheentscheids) beantragt hätten. Die Beschwerde richte sich mithin sowohl gegen den Anrechnungsbetrag auf Ebene der direkten Bundes- als auch der Kantons- sowie Urteil A 2019 3 5