In einem solchen Fall würde gemäss Art. 8 Abs. 1 und 2, Art. 9 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 1 PStAV ein Drittel des gesamthaft ermittelten Maximalbetrags, höchstens jedoch ein Drittel der ausländischen Sockelsteuer zu Lasten des Bundes gehen (vorliegend Fr. 61’563.–). Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E. Mit Schreiben vom 26. März 2019 reichte die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) ihre Stellungnahme ein. Darin stellte sie den Antrag auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung vollumfänglich auf die Ausführungen der Beschwerdegegnerin.