Mit anderen Worten solle durch die in Art. 5 Abs. 4 letzter Satz PStAV vorgesehene Anwendung von Art. 12 PStAV vermieden werden, dass der Bund bei unterschiedlichen Teilbesteuerungsregelungen (wie im vorliegenden Fall) mit einem höheren Anrechnungsbetrag belastet werde als dem höchstmöglichen Betrag, der resultieren würde, wenn Kanton und Gemeinde die Teilbesteuerung im gleichen Ausmass wie der Bund vornehmen würden. In einem solchen Fall würde gemäss Art. 8 Abs. 1 und 2, Art. 9 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 1 PStAV ein Drittel des gesamthaft ermittelten Maximalbetrags, höchstens jedoch ein Drittel der ausländischen Sockelsteuer zu Lasten des Bundes gehen (vorliegend Fr. 61’563.–).