Die gleichen Ausführungen gelten auch für den Fall, dass nur beim Bund eine Teilbesteuerung zur Anwendung kommt, die ausländischen Dividenden beim Kanton jedoch nach wie vor ungeschmälert und zum vollen Satz besteuert werden. Mit der Einfügung des neuen Absatzes 4 zu Artikel 5 der Verordnung über die pauschale Steueranrechnung wird den unterschiedlichen Regelungen zur Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung beim Bund und in den Kantonen Rechnung getragen.