Gemäss den Erläuterungen vom 5. September 2008 zur Verordnung über die Änderungen im Bereich der Stempelabgaben, der Verrechnungssteuer und der pauschalen Steueranrechnung vom 15. Oktober 2008 (AS 2008 5073) liege den in Art. 5 Abs. 4 PStAV enthaltenen Regelungen insbesondere folgende Überlegung zu Grunde: "Ein für die Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden gesamthaft berechneter Anrechnungsbetrag ist nicht sachgerecht, da die Bemessungsgrundlage zu unterschiedlich ausfallen kann und die pauschale Belastung Bund / Kanton / Gemeinde für die einzelnen Steuerhoheiten zu groben Verzerrungen führen würde. Für diese Fälle ist, in Analogie zu den Artikeln 12 und 20, eine getrennte