Dividenden aus qualifizierten Beteiligungen unterlägen denn auch in sämtlichen Kantonen der Besteuerung, zumal Art. 7 Abs. 1 zweiter Satz StHG lediglich eine Teilbesteuerung, nicht aber eine vollständige Steuerbefreiung zulasse. Gemäss den Erläuterungen vom 5. September 2008 zur Verordnung über die Änderungen im Bereich der Stempelabgaben, der Verrechnungssteuer und der pauschalen Steueranrechnung vom 15. Oktober 2008 (AS 2008 5073) liege den in Art. 5 Abs. 4 PStAV enthaltenen Regelungen insbesondere folgende Überlegung zu Grunde: