12 PStAV (jedenfalls in diesem Zusammenhang) nicht eine fehlende Besteuerung auf Bundesebene bzw. auf Kantonsund Gemeindeebene voraussetze. Artikel 12 PStAV finde vielmehr auch dann Anwendung, wenn – wie im hier zu beurteilenden Fall – sowohl bei der direkten Bundessteuer als auch bei den Kantons- und Gemeindesteuern eine Besteuerung erfolge. Dividenden aus qualifizierten Beteiligungen unterlägen denn auch in sämtlichen Kantonen der Besteuerung, zumal Art. 7 Abs. 1 zweiter Satz StHG lediglich eine Teilbesteuerung, nicht aber eine vollständige Steuerbefreiung zulasse.