Dabei führte die Beschwerdegegnerin u.a. aus, dass sich die Beschwerde im Ergebnis lediglich gegen den Anrechnungsbetrag bei der direkten Bundessteuer richte. In Bezug auf den Anrechnungsbetrag bei den Kantons- und Gemeindesteuern enthalte die Beschwerde keinen Antrag, weshalb der Einspracheentscheid vom 12. Dezember 2018 insoweit in Rechtskraft erwachsen sei. Mit der Formulierung “sinngemäss anwendbar“ in Art. 5 Abs. 4 letzter Satz PStAV werde klar zum Ausdruck gebracht, dass die Anwendung von Art. 12 PStAV (jedenfalls in diesem Zusammenhang) nicht eine fehlende Besteuerung auf Bundesebene bzw. auf Kantonsund Gemeindeebene voraussetze.