D. Mit Eingabe vom 8. Februar 2019 reichte die Steuerverwaltung des Kantons Zug (im Folgenden: Beschwerdegegnerin) ihre Vernehmlassung ein mit dem Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, und im Übrigen sei der Einspracheentscheid vom 12. Dezember 2018 zu bestätigen; unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführer. Dabei führte die Beschwerdegegnerin u.a. aus, dass sich die Beschwerde im Ergebnis lediglich gegen den Anrechnungsbetrag bei der direkten Bundessteuer richte.