einzig eine korrekte Anwendung des Teilbesteuerungsverfahrens, was jedoch keinen der Tatbestände von Art. 12 PStAV auslöse. Die Anwendung von Art. 5 Abs. 4 PStAV führe somit nicht automatisch zur Anwendung von Art. 12 PStAV. Vielmehr könne Art. 5 Abs. 4 PStAV unabhängig von diesem anderen Herabsetzungstatbestand, der vorliegend nicht einschlägig sei, angewandt werden. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. C. Den Kostenvorschuss von Fr. 2'000.– bezahlten die Beschwerdeführer fristgerecht.