Staats- und Gemeindeebene auf 2/3 gemäss Art. 12 PStAV und Art. 8 Abs. 2 PStAV komme vorliegend nicht zur Anwendung, da die Dividendenerträge aus der deutschen Beteiligung den ordentlichen direkten Bundessowie den ordentlichen Staats- und Gemeindesteuern unterlägen. Aus demselben Grund seien für die Berechnung des Maximalbetrages sowohl die direkte Bundessteuer als auch die Staats- und Gemeindesteuern auf den Dividendeneinkünften zu berücksichtigen. Die ordentliche Besteuerung sei vorliegend auf allen drei Staatsebenen gegeben, es erfolge Urteil A 2019 3 3