B. Am 14. Januar 2019 liessen C. und D.________ (im Folgenden: Beschwerdeführer) Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 12. Dezember 2018 einreichen und beantragen, der Einspracheentscheid vom 12. Dezember 2018 betreffend die pauschale Steueranrechnung 2012 sei aufzuheben und der Betrag der anrechenbaren ausländischen Steuern sei auf Fr. 143‘513.08 festzusetzen. Zusammengefasst liessen die Beschwerdeführer u.a. ausführen, die nicht rückforderbare deutsche Sockelsteuer auf Dividenden betrage in Anwendung von Art. 10 Abs. 2 Bst. c des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Deutschland und der Schweiz Fr. 184'640.40.