{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-01-28", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2019-3_2020-01-28.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2019_3_5725904a692227324825c1f1a293ecdeca2e47464d0438037af446d2cd99a6c6edef1cb6c7eda38faf87a468d405b71d3aaeb2e733f5ba916a1b65357c3f5b52?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdeca2e47464d0438037af446d2cd99a6c6edef1cb6c7eda38faf87a468d405b71d3aaeb2e733f5ba916a1b65357c3f5b52&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2019_3", "Checksum": "f8955022a7e1c908346eab5e106b952f"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2019 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 28.01.2020 A 2019 3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Pauschale Steueranrechnung 2012 | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:53:05", "Checksum": "c0cc3bca51ccf9763dc5b689076d54a1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 28.01.2020 A 2019 3\nRegeste:\nPauschale Steueranrechnung 2012 | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\n7.2.8 Aufgrund des Ausgeführten ist der Hinweis in Art. 5 Abs. 4 auf Art. 12 und 20\nPStAV (Fassung Jan. 2009 bis Dez. 2019) für die vorliegende Konstellation nicht in dem Sinn zu\nverstehen, dass eine Begrenzung der anrechenbaren Sockelsteuer auf 1/3 bzw. 2/3 zu\nerfolgen hat. Vielmehr ist die Sockelsteuer in voller Höhe bis zum Erreichen des\nMaximalbetrags von Art. 8 Abs. 2 PStAV (Fassung Jan. 2009 bis Dez. 2019) anzurechnen.\nInsofern erweist sich die Beschwerde als gerechtfertigt.\n\n8. Zusammenfassend ergibt sich, dass auf die Beschwerde einzutreten und sie\nvollumfänglich gutzuheissen ist. Der Einspracheentscheid vom 12. Dezember 2018 ist\naufzuheben und der Betrag der anrechenbaren ausländischen Steuern ist auf\nFr. 143‘513.08 festzusetzen.\n\n9.\n9.1 Da es bezüglich der Frage der Gerichtsgebühren und der Parteientschädigung\nkeine besondere Regelung im anwendbaren Bundesrecht (VStG und PStAV) gibt, sind\nvorliegend die kantonalen Vorschriften anwendbar (§ 75 Abs. 2 VRG). Gemäss der analog\nanzuwendenden Bestimmung von § 120 Abs. 1 StG werden die amtlichen Kosten des\nVerfahrens der unterliegenden Partei ganz bzw. bei teilweiser Gutheissung im Verhältnis\ndes Unterliegens auferlegt. Die Höhe der Spruchgebühr beträgt Fr. 400.– bis Fr. 15'000. –\n(§ 1 Abs. 1 der Verordnung über die Kosten vor dem Verwaltungsgericht vom 30. August\n1977 [KostenV, BGS 162.12]). Sie ist nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand des Gerichtes,\nder Wichtigkeit und Schwierigkeit der Sache sowie nach dem Streitwert oder den\nsonstigen Interessen der Parteien an der Beurteilung der Angelegenheit festzusetzen (§ 1\nAbs. 2 KostenV). Vorliegend unterliegt die Beschwerdegegnerin vollständig. Gemäss § 24\nAbs. 1 VRG ist sie jedoch von der Kostenpflicht befreit.\n\n9.2 Gemäss § 120 Abs. 3 StG wird der obsiegenden steuerpflichtigen Person für die\nVertretung durch eine Fachperson eine angemessene Entschädigung zugesprochen. Bei\nder direkten Bundessteuer gilt für die Zusprechung von Parteikosten Art. 64 Abs. 1 VwVG\nsinngemäss (Art. 144 Abs. 4 DBG), welcher festhält: \"Die Beschwerdeinstanz kann der\nganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine\nEntschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten\nzusprechen.\" Hat die obsiegende Partei einen berufsmässigen Vertreter, so ist ihr für das\nHonorar und die Barauslagen des Vertreters eine angemessene Entschädigung\nzuzusprechen (§ 8 Abs. 1 KoV VG). Das Honorar beträgt Fr. 100.– bis Fr. 10'000.– (§ 9\nAbs. 1 KoV VG). Die obsiegenden Beschwerdeführer waren durch einen Steuervertreter\n\nUrteil A 2019 3\n22\n\nrepräsentiert, weshalb ihnen eine Entschädigung zulasten der Beschwerdegegnerin\nzuzusprechen ist (§ 28 Abs. 2 VRG). Unter Berücksichtigung der Komplexität der zu\nbeurteilenden Rechtsfrage und des damit in Zusammenhang stehenden Aufwandes der\nBeschwerdeführer wird die Parteientschädigung mit Fr. 3'000.– festgesetzt.\n\nUrteil A 2019 3\n23\n\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht:\n__________________________________\n\n1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Betrag der anrechenbaren ausländischen\nSteuern ist auf Fr. 143‘513.08 festzusetzen.\n\n2. Eine Spruchgebühr wird nicht erhoben.\n\n3. Den Beschwerdeführern wird der Kostenvorschuss von Fr. 2'000.– nach\nRechtskraft des Urteils zurückerstattet.\n\n4. Den Beschwerdeführern wird zulasten der Beschwerdegegnerin eine\nEntschädigung von total Fr. 3‘000.– zugesprochen.\n\n5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim\nSchweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich-rechtlichen\nAngelegenheiten eingereicht werden.\n\n6. Mitteilung an den Vertreter der Beschwerdeführer (im Doppel, Rückzahlung des\nKostenvorschusses nach Rechtskraft des Urteils), an die Rechtsmittelkommission\nder Steuerverwaltung des Kantons Zug, an die Eidgenössische Steuerverwaltung,\nHauptabteilung DVS, Abteilung Recht, 3003 Bern sowie zum Vollzug von Ziffer 3\nim Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug.\n\nZug, 28. Januar 2020\n\nIm Namen der\nABGABERECHTLICHEN KAMMER\nDer Vorsitzende\n\nDer a.o. Gerichtsschreiber\n\nversandt am\n\nUrteil A 2019 3\n"}