{"Signatur": "ZG_VG_002", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-01-28", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_002_A-2019-3_2020-01-28.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2019_3_5725904a692227324825c1f1a293ecdeca2e47464d0438037af446d2cd99a6c6edef1cb6c7eda38faf87a468d405b71d3aaeb2e733f5ba916a1b65357c3f5b52?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdeca2e47464d0438037af446d2cd99a6c6edef1cb6c7eda38faf87a468d405b71d3aaeb2e733f5ba916a1b65357c3f5b52&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2019_3", "Checksum": "f8955022a7e1c908346eab5e106b952f"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["A 2019 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 28.01.2020 A 2019 3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Abgaberechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Abgaberechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Pauschale Steueranrechnung 2012 | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:53:05", "Checksum": "c0cc3bca51ccf9763dc5b689076d54a1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 28.01.2020 A 2019 3\nRegeste:\nPauschale Steueranrechnung 2012 | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer\n\nJan. 2009 bis Dez. 2019) hingegen kommen gemäss ihrem Wortlaut (zumindest direkt) nur zur\nAnwendung, wenn entweder der Bund oder Kantone und Gemeinden auf die Erhebung\nvon Steuern gänzlich verzichten. Auch würde eine Beschränkung der anrechenbaren\nSockelsteuer auf 1/3 bzw. 2/3 zu einer ungerechtfertigten internationalen\nDoppelbesteuerung führen, die Art. 2 Abs. 2 Ziff. 2 DBA-Deutschland widersprechen\nwürde.\n\n7.2.5 Daran ändert auch die Überlegung, dass durch Art. 12 und 20 PStAV (Fassung\nJan. 2009 bis Dez. 2019) das schweizerische Steuersubstrat vor übermässiger Anrechnung\ngeschützt werden soll (siehe dazu den Bericht der Eidgenössischen Steuerverwaltung in\nvorstehend E. 7.2.1), nichts. Denn bei genauer Betrachtung und in Übereinstimmung mit\ndem Urteil des Verwaltungsgerichts Schwyz ergibt sich, dass das Argument des\nSteuersubstratschutzes nur relevant sein kann, wenn in der Schweiz auf einer Ebene\nkeine Besteuerung stattfindet. Findet hingegen eine Besteuerung sowohl auf Bundes- als\nauch auf Kantonsebene statt (auch wenn diese reduziert sein mag), so geht es nicht um\nden Erhalt des Schweizer Steuersubstrats, sondern um die Aufteilung der\nSteuereinnahmen zwischen Bund und Kanton. Die Grenze der anrechenbaren\nausländischen Steuern kann nur der Maximalbetrag gemäss Art. 8 Abs. 2 PStAV sein.\nDieser bezweckt gesamthaft den Schutz des internen Steuerguthabens der Schweiz vor\neiner übermässigen Anrechnung der ausländischen Quellensteuer (siehe zum Ganzen\nauch Urteil Verwaltungsgericht Schwyz vom 17. Juni 2019 Nr. VGE II 2018 69 E. 5.6).\n\n7.2.6 Dieses Resultat entspricht auch dem Urteil des Steuerrekursgerichts des Kantons\nZürich vom 31. Januar 2017 Nr. VS 2015.6. Wie das Gericht dort stringent begründete,\nmuss unterschieden werden zwischen einer Situation, in der eine steuerpflichtige Person\nauf einer Ebene gar nicht besteuert wird (wie dies in dem damals zu Grunde liegenden\nSachverhalt bei einer privilegiert besteuerten Holdinggesellschaft der Fall war), und einer\nSituation, in der die steuerpflichtige Personen auf allen Ebenen besteuert wird, auch wenn\ndabei ein Teileinkünfte- oder Teilsatzverfahren zur Anwendung gelangt (vorstehend\nE. 7.2.3).\n\n7.2.7 Auch die weiteren Argumente der Beschwerdegegnerin und der\nVerfahrensbeteiligten gereichen ihnen nicht zum Vorteil. So ist für das Gericht die\nAussage, dass Art. 7 Abs. 1 zweiter Satz StHG lediglich eine Teilbesteuerung, nicht aber\neine vollständige Steuerbefreiung zulasse (Vernehmlassung, S. 3), kein Grund, von den\nobigen Schlussfolgerungen abzuweichen. Ohnehin ist vorliegend nicht geklärt, ob die\n\nUrteil A 2019 3\n20\n\nPStAV überhaupt bewusst auf das StHG abgestimmt ist. Dies kann aber an dieser Stelle\noffenbleiben, denn umstritten ist im hier zu beurteilenden Fall, ob sich der\nVerordnungsgeber mit der PStAV innerhalb des Rahmens des anwendbaren und\nübergeordneten Abkommensrechts bewegt hat. Insofern könnte gerade das StHG mit der\nRegelung der PStAV übereinstimmen, diese aber gleichwohl den relevanten DBA-\nBestimmungen widersprechen, sodass durch den Beizug des StHG nichts gewonnen\nwäre. Weiter unbehelflich sind die Ausführungen unter Verweis auf die Erläuterung zur\nVerordnung über die Änderungen im Bereich der Stempelabgaben, Verrechnungssteuer\nund der pauschalen Steueranrechnung vom 15. Oktober 2008, dass ein für Bund, Kantone\nGemeinden gesamthafter Anrechnungsbetrag nicht sachgerecht sei, weil die\nBemessungsgrundlage zu unterschiedlich ausfallen könne (Vernehmlassung, S. 3 f.). Dem\nist namentlich zu entgegnen, dass diese Problematik zwar durchaus verständlich ist;\ngleichwohl muss es aber in Fällen, in denen der Maximalbetrag für alle Steuerhoheiten\nseparat berechnet wird und daher bekannt ist, möglich sein, die pauschale Verteilung zu\nGunsten einer konkreten Abrechnung aufzugeben. Ausserdem trägt in Fällen, in denen\nder Betrag der pauschalen Steueranrechnung für die verschiedenen Steuerhoheiten\neinzeln berechnet wird, ohnehin jede Steuerhoheit bloss den separat berechneten\nTeilbetrag (siehe zum Ganzen Urteil Verwaltungsgericht Schwyz vom 17. Juni 2019\nNr. VGE II 2018 69 E. 5.6 m.w.H.). Zudem stützt die Aussage der ESTV in der Duplik die\nPosition der Beschwerdegegnerin ebenfalls nicht. Die ESTV schrieb unter Berufung auf\ndas Bundesgerichtsurteil 2C_750/2013 vom 9. Oktober 2014, das Bundesgericht habe\nbestätigt, dass der Teilbesteuerung für die Berechnung der Maximalbeträge auf Ebene\nBund und Kanton Rechnung zu tragen sei, woraus folge, dass die streitbetroffene Kürzung\ngestützt auf Art. 8 Abs. 2 und Art. 12 Abs. 2 PStAV (Fassung Jan. 2009 bis Dez. 2019) zu Recht\nerfolgt sei (VG act. 14). Das Bundesgericht hat im fraglichen Urteil indessen lediglich\nfestgestellt, dass die Verfahrensbeteiligten übereinstimmend der Meinung waren, dass der\nTeilbesteuerung zwecks Ermittlung des Maximalbetrags Rechnung zu tragen sei (Urteil\nBGer 2C_750/2013 E. 3.2). Dadurch erübrigte sich für das höchste Gericht eine\nweitergehende Prüfung der Frage. Ausserdem ist nicht ersichtlich, inwiefern das\nBundesgericht sich in dem Entscheid für die Begrenzung dieses Maximalbetrags durch\nArt. 12 Abs. 2 PStAV (Fassung Jan. 2009 bis Dez. 2019) ausgesprochen haben soll. Im\nGegenteil hat das Bundesgericht die Beschwerde der Steuerpflichtigen gutgeheissen und\nin Erwägung 3.4 zumindest implizit erklärt, dass der Maximalbetrag im Bereich der\ndirekten Bundessteuer gerade nicht auf 1/3 begrenzt werden solle (siehe zum Verständnis\nUrteil Verwaltungsgericht Schwyz vom 17. Juni 2019 Nr. VGE II 2018 69 E. 5.6).\n\nUrteil A 2019 3\n21\n\n"}